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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers oder der Sitz der zuständigen fachlichen Organisation des Lieferanten.
§ 3 Verbot und Baisse- oder Hausseklausel und Option
Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen und festen Preisen abgeschlossen und müssen stets auf bestimmte Mengen, Artikel und Qualitäten lauten. Blockaufträge sind nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen der zuständigen fachlichen Organisation der Textilindustrie zulässig.
Eine teilweise oder gänzliche Streichung von Aufträgen darf auch dann nicht erfolgen, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Eine Umdisposition im Rahmen des erteilten Auftrages ist nur insoweit zulässig, als dies in den Durchführungsbestimmungen der zuständigen fachlichen Organisation der Textilindustrie ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Versandkosten trägt der Käufer.
Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Abnehmer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten innerhalb zwei Monaten in brauchbarem Zustand wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Abnehmer wieder gutgeschrieben.
Wenn infolge Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, entweder nach Erteilung einer Nachfrist von längstens zehn Tagen eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen den Verkäufer und den Käufer, die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 8 Wochen, zu verlängern. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer bzw. der Käufer seinen Vertragsgegner von der Behinderung nicht Kenntnis gegeben hat, sobald sich übersehen lässt, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
Sonstige Betriebsstörungen aller Art, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, sind dem Käufer unter Angabe der Ursache mitzuteilen. Ist in derartigen Fällen die vereinbarte Lieferzeit um mindestens 8 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat den Verkäufer mindestens 14 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechtes durch eingeschriebenen Brief hiervon in Kenntnis zu setzen.
Schadenersatzansprüche sind in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ausgeschlossen.
§ 6 Nachlieferungsfrist
Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen bewilligen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Tage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief abgeht.
Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 7 Mängelrüge
Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht dessen Handelsvertreter) schriftlich erfolgen.
Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Wenn jedoch auf eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte Reklamation innerhalb zehn Tagen keine Antwort erfolgt, so ist der Abnehmer zur Rücksendung der Ware berechtigt; die Mängelrüge des Abnehmers ist damit noch nicht anerkannt.
Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts und der Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden. Im Falle berechtigter Beanstandung hat der Käufer das Recht auf unverzügliche einmalige Nachbesserung oder der Lieferung mangelfreier Ersatzware. Nachbesserung und Ersatzlieferung müssen jedoch längstens innerhalb zwei Wochen nach Rückempfang der Ware erfolgen.
Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Abmachungen zwischen dem Vertreter und dem Käufer bedingen die schriftliche Bestätigung des Verkäufers.
§ 8 Musterberechnung
Muster werden nach Maßgabe der hiefür von der zuständigen fachlichen Organisation der Textilindustrie getroffenen Bestimmungen abgegeben und berechnet. Die Berechnung erfolgt zum Preis der bemusterten Ware. Musterrabatte werden nicht gewährt.
§ 9 Verbot von Kommissionsware und Leihlagern
Es ist nicht gestattet, der Kundschaft Ware gegen Abrechnung nach Weiterverkauf abzugeben oder auszuleihen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung der zuständigen fachlichen Organisation der Textilindustrie zulässig.
§ 10 Zahlung
Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Jede Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist unzulässig.
Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortrag der Gutschrift der Bank des Lieferanten als Tag der Abfertigung der Zahlung.
§ 11 Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über Landeszentralbankdiskont berechnet.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendwelchen laufenden Verträgen verpflichtet.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinem Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für die sämtlichen noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Waren verlangen.
§ 12 Zahlungsweise
Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art (z.B. für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig.
Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, dürfen nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen werden. Grundsätzlich dürfen Wechsel und Akzepte keine längere Laufzeit als drei Monate haben.
Werden Wechsel angenommen, so gilt der in § 13 festgelegte erweiterte Eigentumsvorbehalt so lange, bis die angenommenen Wechsel in voller Höhe eingelöst und die berechneten Diskont- und Bankspesen bezahlt sind.
§ 13 Eweiterter Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Ansprüche aus laufender Rechnung, einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, Eigentum des Verkäufers. Macht der Verkäufer von seinem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser schriftlich erklärt wird.
Der Käufer kann die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Alle aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers an diesen ab; für die Übertragung der Forderungen bedarf es keiner weiteren Vereinbarung. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Angabe der Drittschuldner, Höhe der Forderungen, Rechnungsdatum usw. auf Verlangen zu übermitteln und auf Verlangen des Verkäufers diese stillen Abtretungen in offene umzuwandeln.
Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
Übersteigt der Wert der Sicherung die jeweiligen Gesamtverpflichtungen des Käufers um mehr als 20%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer zur Rückübertragung von Werten nach seiner Wahl verpflichtet.
§ 14 Sonderrabatte usw.
Sonderrabatte, Umsatzvergütungen und Zuwendung jeglicher Art dürfen weder unmittelbar noch mittelbar gewährt werden. In den Branchen, in denen Bruttopreise handelsüblich sind, müssen die Rabatte auf der Rechnung abgesetzt werden.
§ 15 Regelung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten aus dem Vertrage werden entweder durch das ordentliche Gericht oder durch ein vorher vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Ist die Anrufung einer der beiden Gerichte erfolgt, so ist der Einwand der Unzuständigkeit ausgeschlossen.
§ 16
Regressansprüche sind, sofern keine schriftliche angemessene Nachricht gestellt wurde, nicht zulässig.
§ 17 Ib-Ware und Sonderposten
Ib-Ware und Sonderposten müssen aus Gründen des fairen Wettbewerbs entsprechend beim Verkauf ausgezeichnet werden. Gleichzeitig anerkennt der Käufer die Bedingung, das gegebenenfalls bei auftretenden Unstimmigkeiten Regress gestellt wird und der Käufer dafür in Anspruch genommen wird.
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